Satzung des Turnvereines 1848 Meisenheim e.V. vom 15. Dezember 1953,
geändert durch Beschluß bei der Jahreshauptversammlung am 14. Januar 1978.
Erneut geändert durch die Jahreshauptversammlung am 28. Februar 1997.
A. Name, Sitz und Zweck des Vereines
§ 1
Der am 2. Juni 1950 wiedergegründete Turnverein 1848 Meisenheim e.V. führt seinen
bisherigen Namen. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und der einzelnen Landes- und
Spitzenverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes.
Der Verein hat seinen Sitz in Meisenheim.
Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Zweck des Vereines
ist die Pflege und Förderung des Breiten- und Wettkampfsportes mit Schwerpunkt auf die
Gesunderhaltung seiner Mitglieder nach den Grundsätzen des Amateursportes. Außerdem
verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 5
Jedermann kann Mitglied des Vereines werden.
Der Verein besteht aus erwachsenen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Als erwachsene Mitglieder gelten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Als jugendliche Mitglieder gelten Personen, von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Ehrungen von Vereinsmitgliedern werden nach der Ehrungsordnung vorgenommen.
Zusätzlich können Personen, die sich um die Sache des Sportes oder den Verein verdient
gemacht haben, durch Entscheidung desVorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte erwachsener Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht
befreit.
§ 6
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, richtet einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein.
Bei Jugendlichen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters als Zustimmung erforderlich.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben.
Mit der Anmeldung erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung und die Vorschriften des Vereinsrechtes nach den §§ 21 des BGB an.
§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß aus
dem Verein.
Ein Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich
bis spätestens 30. November an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
- wegen Nichtzahlung von einem rückständigen Jahresbeitrages trotz Aufforderung
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen dese Vereines oder unsportlichen Verhaltens,
- wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 8
Der Jahresbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung im voraus festgesetzt, die auch im
Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit
beschließen kann.
Der Jahresbeitrag wird per Lastschrift zum Ende des ersten Quartales eingezogen.
Beitragsverpflichtungen sind bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres zu
erfüllen.
§ 9
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Veinenes bis zum
vollendeten 16. Lebensjahres kein Stimmrecht.
Jugendliche Mitglieder wählen ihren Jugendleiter in einer gesonderten Versammlung vor der
Jahreshauptversammlung selbst. Der Jugendleiter wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit bestätigt.
§10
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und die Gerätschaften des Vereines zur Benutzung zu
vereinsdienlichen Zwecken zur Verfügung.
Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereines Sport treiben, soweit dies die Kapazität
der einzelnen Abteilungen zuläßt.
Den Anordnungen der Übungsleiter ist Folge zu leisten.
C. Organe des Vereines
§ 11
Oberstes Organ des Vereines ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand unter Veröffentlichung in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der
Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
§ 12
Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Satzungsänderugen ist eine 2/3 Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 13
Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Dort kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens
7 Tage vorher beim Vorstand schriftlich vorgelegen haben, es sei denn, daß die
Jahreshauptversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3 Stimmenmehrheit anerkennt.
Falls ein Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muß geheim abgestimmt werden.
Die gefaßten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und
den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 14
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich bis Ende März statt.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung sind:
- Entgegennahme der einzelnen Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes und die Entlastung des Vorstandes;
- Wahl der Kassenprüfer/innen für 2 Jahre;
- Wahl des engeren Vorstandes, der Leiter/innen der einzelnen Abteilungen und der Beisitzer/innen für 2 Jahre
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
- Beschlüsse, die zur Folge haben, daß das Vereinsvermögen überschritten wird,
können nur in der Jahreshauptversammlung gefaßt werden.
§ 15
Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung wird auf Beschluß des Vorstandes
einberufen. Der Vorstand ist zu einer Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet,
wenn mindestens 10% der stimmberechtigen Mitglieder dieses schriftlich beantragt haben.
§ 16
Mitgliederversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung nach Bedarf durch den
Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.
D. Leitung des Vereins
§ 17
Der Verein besteht aus
- dem engeren Vorstand: 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, 1. Schriftführer/in,
2. Schriftführer/in, 1. Kassenwart/in, 2. Kassenwart/in, Oberturnwart/in, Materialwart/in,
Kulturwart/in, Jugendwart/in, Frauenwartin und dem/der Referent/in für
Öffentlichkeitsarbeit.
- dem erweiterten Vorstand. Zu diesem gehört der engere Vorstand, die Leiter/innen
der einzelnnen Sportabteilungen, die beiden Kassenprüfer/innen, die Ausschußvorsitzenden
und die beiden Beisitzer/innen.
§ 18
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten.
Der 1. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 19
Dem engeren Vorstand obliegt die Leitung des Vereines.
Insbesondere ist er zuständig für:
- Die Bewilligung von Ausgaben; notwendige Eilentscheidungen in diesem Bereich können vom
1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Kassenwart getroffen werden.
- die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der
Mitgliederversammlungen,
- die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern wie auch für Ordnungsmaßnahmen
gegen Mitglieder,
- alle Entscheidungen, soweit Vereinsinteressen berührt werden.
Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des engeren Vorstandes wird der erweiterte Vorstand
in besondere Entscheidungen mit einbezogen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt.
§ 20
Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder.
Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied
des engeren Vorstandes es beantragt.
Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.
§ 21
Sonstige Aufgabenverteilung:
- Der 1. Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Der
Kassenwart hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.
- Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich
aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben und die im Rahmen der konstituierenden Sitzung des
Vorstandes festgelegt werden.
- Die Leiter/innen der einzelnen Sportabteilungen sind zuständig für die Koordination
der Übungsstunden und Übungsleiter/innen in ihrer Abteilung. Sie vertreten die Belange
ihrer Abteilung dem Vorstand gegenüber und geben in der Jahreshauptversammlung einen
Rechenschaftsbericht ab.
§ 22
Sofern es die Vereinsinteressen erfordern, werden für den laufenden Spiel- und Sportbetrieb
Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von einer Versammlung zu
wählen sind (z.B. Festausschuß, Jugendausschuß, Frauenausschuß usw.).
Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unteretehen jedoch der
Weisungsbefugnis des Vorstandes.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 23
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende
Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder zu verhängen:
- Verweis,
- ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen,
- Ausschluß aus dem Verein. Dieser Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzusenden.
§ 24
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereines an den Turnverband Mittelrhein, Sitz in Koblenz, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Meisenheim, den 28.02.1997
| Paul Lebeau |
Ulrich Hallermann |
Roland Jakubowski |
| 1. Vorsitzender |
1. Kassenwart |
1. Schriftführer |
|
| Werner Pretorius |
Daniel Schillinger |
Jan Jakubowski |
| 2. Vorsitzender |
2. Kassenwart |
2. Schriftführer |
|
| Christian Forster |
Axel Scherer |
Ursula Reimers |
| Oberturnwart |
Materialwart |
Frauenwartin |
|
| Monika Jakubowski |
Bastian Engel |
|
| Kulturwartin |
Jugendwart |
|
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